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Infos für Mieter
Hier finden Sie mehrere Infos wie:
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Preise
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An- und Abreise
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s)
Überblick
Unsere Preise


Wir versuchen stets unseren Kunden die bestmöglichen Konditionen anzubieten. Die Preise sind von der Anzahl der Gäste, von dem Aufenthaltsdauer und den individuellen Bedürfnisse unserer Kunden abhängig.
Deswegen sind die unten genannten Preise nur Richtwerte.
Bitte Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen ein passendes Angebot machen können.
01
3-Zimmer-Apartment
ab 15,- € / Person / Nacht
03
Einzelzimmer
ab 25,- € / Person / Nacht
05
3-Bett-Zimmer
ab 15,- € / Person / Nacht
02
2-Zimmer-Apartment
ab 15,- € / Person / Nacht
04
Doppelzimmer
ab 15,- € / Person / Nacht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
beim Buchen bzw. Reservieren unserer Unterkünfte haben Sie die AGB´s gelesen und sind damit einverstanden
Allgemeine Geschäftsbedingungen von ImmerDA
Die ImmerDA betreibt eigene Pensionen und Apartmets, vermittelt zudem, gegen entsprechende Provision, Drittunternehmen an Fremdvermieter folgend werden sämtliche Bedingungen, die aus dem Vertragsverhältnis resultieren, fixiert.
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung eigener und fremder Apartments, Häuser, Wohnungen, Pensionen, Hotels und Gästehäuser.
2. Mietvertrag
Der Mietvertrag kommt zu Stande, wenn die ImmerDA die Buchungsanfrage des Mieters per E-Mail bestätigt und damit die Buchung annimmt (Antragsannahme) und der Mieter den Hinweis zu den AGBs zur Kenntnis genommen hat.
Vor Übergabe der Mietsache ist der Mietpreis voraus per Überweisung auf das Konto des Anbieters zu entrichten. Bei Nichtzahlung wird der Eintritt bis zur vollständigen Zahlung der Miete verwehrt und der Mietpreis trotz dessen fällig.
3. Reservierung
Eine Reservierung der Mietsache ist nur bei einer Vorauszahlung des vollen Mietpreises oder der vereinbarten Anzahlung möglich.
4. An- uns Abreise
Vor Anreise ist ImmerDA mindestens eine Stunde vor der Ankunft zu informieren.
Check-In ist ab 17:00 Uhr.
Ein früherer Einzug in die Unterkunft ist nach Absprache möglich.
Check-Out bis 09:00 Uhr.
Bei einem späteren Verlassen der Unterkunft wird eine Rechnung für diesen Tag gestellt. Eine spätere Ausreise ist nur nach Absprache möglich.
5. Anzahl der Mieter
Das Mietobjekt darf nur mit der im Vertrag bzw. Rechnung angegebenen Personenzahl belegt werden. Wird das Mietobjekt von mehr als der zugelassenen Personenzahl bewohnt, so darf die ImmerDA, bei Nichtzahlung einer weiteren entsprechenden Rechnung, ohne Ankündigung alle überzähligen Personen aus dem Mietobjekt verweisen. Wird dieser Anordnung nicht innerhalb 3 Stunden ab der Verweisung Folge geleistet, so hat die ImmerDA das Recht, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und ohne weitere Ankündigung alle Personen des Grundstücks zu verweisen. Der Komplettpreis wird in einem solchen Fall nicht erstattet.
Außerdem ist ImmerDA in diesem Fall berechtigt eine Entschädigung für die zusätzlich entstandenen Kosten zu verlangen.
6. Mängel am Mietobjekt
Der Mieter bestätigt bei Einzug, per SMS, WhatsApp oder E-Mail, gegenüber der ImmerDA, dass die Gegebenheiten im Wohnraum des Vermieters nicht zu beanstanden sind. Reklamationen im Nachhinein stellen keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar, damit verbunden der Erstattung des Mietpreises dar. Die ImmerDA verpflichtet sich jedoch um Bemühung, die vom Mieter reklamierten Mängel, zu beheben. Bei gravierenden Mängeln stellt ImmerDA eine entsprechende Ersatzunterkunft zu Verfügung. Einen eventuellen Mietzuschlag von maximal 30 % des ursprünglichen Mietpreises hat der Mieter zu dulden.
7. Haftung ImmerDA
Mietet die ImmerDA, im Auftrag eines dritten Unternehmens Mietraum an, so ist die Haftung gegenüber der ImmerDA, insbesondere bei Mietausfall und Schäden am Mietobjekt, ausgeschlossen. Sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Forderungen werden an das Drittunternehmen, als tatsächlichen Nutzer des Mietraumes, abgetreten. Der Vermieter als Wohnraumgeber und das an diesen vermittelte Drittunternehmen als Mietraumnutzer erklären sich hierzu ausdrücklich bereit. Hierbei ist nicht von Belangen, dass die ImmerDA die Rechnungsstellung mit dem Vermieter
und dem Drittunternehmen abwickelt.
Für Wertgegenstände haftet ImmerDA nicht.
Die Haftung von ImmerDA beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8. Das Mietobjekt
8.1 Umgang mit Mietsache und Reinigung
Das Mietobjekt ist vom Mieter besenrein zu verlassen. Die über den Umfang der
Endreinigung hinaus gehenden, für die Wiedervermietbarkeit notwendigen zusätzlichen Verschmutzungen (z.B. verdreckter eingebrannter Backofen) werden dem Mieter nachträglich je nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
Bei Verlassen des Mietobjektes hat der Mieter folgendes zu beachten:
Geschirrspüler ist ausgeräumt / Geschirr ist sauber abgewaschen und eingeräumt. Möbel und andere Einrichtungsgegenstände sollten an ihrem ursprünglichen Platz Standort stehen, elektrische Geräte sind ausschalten.
Der Mieter hat die Wohnungen, Zimmer, Küche, Bad, Flure, Balkone pfleglich zu behandeln. Er ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.
8.2 Übergabe der Mietsache an den Mieter
Das Mietobjekt wird von ImmerDA oder dem Vermieter im sauberen Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Andernfalls gilt das Mietobjekt als einwandfrei übergeben.
Das Aufstellen bzw. Umstellen zusätzlicher Möbel im Mietobjekt ist unzulässig. Dieses darf nur mit schriftlicher Genehmigung von ImmerDA geschehen. Nach widerrechtlichem Aufstellen von Möbelstücken wird der Abtransport kostenpflichtig in Rechnung gestellt.
WLAN wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anrecht auf WLAN z.B. bei technischen Störungen, Missbrauch usw.
Die Entnahme von Gegenständen aus dem Mietobjekt ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine entsprechende Rechnung, unter Berücksichtigung des Zeitwertes, fällig.
Es ist nicht gestattet fremde Personen, die nicht Mieter, bzw. Bewohner des Mietobjektes sind und somit nicht bei ImmerDA oder dem Vermieter gemeldet sind zu trink oder Feierlichkeiten zum Mietobjekt einzuladen.
8.3 Ruhrzeiten
Von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr gilt Nachtruhe.
Von 13:00 Uhr und 15:00 Uhr gilt Mittagsruhe.
Von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr gilt Ganztagsruhe am Sonntag und an Feiertagen
In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf andere Bewohner Nachbarn auch in dem Hauseingang, im Garten, auf dem Balkon, der Terrasse geboten. Radio Fernseher– und Audiogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
8.4 Rauchverbot
Es gilt für alle Räume ein Rauchverbot.
Auch ein Rauchen aus dem offenen Fenster heraus ist nicht gestattet. Rauchen ist auf den Balkonen, Terrassen und vorgesehenen Außenbereichen gestattet. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 Euro pro Zuwiderhandlung berechnet.
8.5 Tiere
Tiere sind nicht erlaubt.
Bei Zuwiderhandlung berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von 250.00 Euro.
8.6 Betretung des Mietraums
ImmerDA, als auch der Vermieter im Falle der Vermittlung, hat jederzeit das Recht den Mietraum, auch in Abwesenheit des Mieters, zu betreten.
9. Kündigung
9.1 Außerordentliche Kündigung
Die ImmerDA ist jederzeit berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen, wenn z.B. höhere Gewalt oder andere von dem Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, die Mietsache unter falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht wurde, die Mietsache zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird. Die ImmerDA aus begründetem Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung, die Sicherheit oder den Hausfrieden anderer Gäste, Nachbarn oder das Ansehen der Vermieterin in der Öffentlichkeit gefährdet. Das Mietobjekt verschmutzt oder beschädigt, gegen das Rauchverbot verstößt oder die Sicherheit der Wohnung oder das Eigentum der ImmerDA oder des Vermieters gefährdet.
9.2 Kündigungsfrist
ImmerDA hat dem Mieter von der Ausübung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechtes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Möchte der Mieter die Buchung vor Anreise kündigen bzw. stornieren muss dieses in schriftlicher Form erfolgen. Folgende Stornierungsgebühren werden fällig:
Stornierung bis 14 Tage vor Reisebeginn 0 % des Bruttomietpreises.
Stornierung ab 7 - 14 Tage vor Reisebeginn 10 % des Bruttomietpreises.
Stornierung ab 2 - 7 Tage vor Reisebeginn 30 % des Bruttomietpreises.
spätere Stornierung oder Nichtanreise 100 % des Bruttomietpreises.
Bei vorzeitiger Abreise werden die Mietkosten nur erstattet, wenn eine Neuvermietung für den Zeitraum erfolgt.
9.3 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder die mitreisenden Bewohner, Mitarbeiter oder Besucher im Mietobjekt am Inventar, oder im Haus und Garten oder Hof verursacht hat.
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Dies gilt
insbesondere auch bei solchen Schäden, die sich auf andere Teile des Hauses auswirken können, wie z.B. Wasser- oder Feuerschäden.
10. Zahlungsmodalitäten
Bei Verlängerungen des Mietverhältnisses ist die Miete für den Verlängerungszeitraum im Voraus, vor Beginn des ersten Verlängerungstages, zur Zahlung fällig. Bei Nichtbeachtung dessen ist ImmerDA berechtigt die weitere Nutzung bis zur vollständigen Zahlung des Mietpreises zu verweigern.
Auch ist der ImmerDA vorbehalten vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Mieter hat spätestens 3 Werktage vor Ablauf des Mietvertrages, gegenüber ImmerDA, in schriftlicher Form mitzuteilen, ob dieser die Verlängerung des Mietraumes wünscht. Ist keine entsprechende Mitteilung eingegangen so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Eingang dieser.
ImmerDA stellt im Falle der Vermittlung, dem Drittunternehmen als Mieter, bei Buchung um den zum Mietpreis des Vermieters erhöhte Rechnungen aus. Dies begründet ImmerDA mit seiner umfangreichen Tätigkeit zu Gunsten des Drittunternehmens als Mieter. Im Falle einer Verlängerung des Mietverhältnisses, über den zuvor gebuchten Mietzeitraum hinaus, hat die Rechnungsstellung über ImmerDA zu erfolgen. Im Falle dessen, dass der Vermieter die Rechnungsstellung unmittelbar mit dem Drittunternehmen als Mieter abwickelt, ist dieser zum Schadensersatz gegenüber ImmerDA verpflichtet. Der Schadenersatz bemisst sich aus dem entgangenen Gewinn / Provision für den gesamten Mietzeitraum und ist nach
entsprechender Rechnungsstellung binnen 5 Werktagen zur Auszahlung fällig. Eine eigenmächtige Verlängerung des Aufenthaltes über den vereinbarten Zeitraum hinaus
ohne Einwilligung von ImmerDA ist unzulässig und erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB. Dieser wird ebenso wie ein Mietbetrug gemäß § 263 StGB bei der Polizei angezeigt. Bei einer eigenmächtigen Verlängerung des Aufenthaltes des Mietobjektes sowie bereits bei einmaliger Zahlungsversäumnis des fälligen Mietzinses, oder eines Teils, ist ImmerDA oder der Vermieter sofort, ohne weitere Ankündigung und ohne eine Verpflichtung zur Aufbewahrung, der dort vorgefundenen Besitztümer berechtigt die Wohnung eigenmächtig zu räumen oder räumen zu lassen, sowie das Haustürschloss auf Kosten der Mieter auszutauschen, Wertgegenstände der Mieter kann die ImmerDA oder der Vermieter bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen einbehalten. Begleicht der Mieter nicht innerhalb von 3 Tagen sämtliche ausstehenden Forderungen, ist ImmerDA berechtigt, die Wertgegenstände der Mieter zu veräußern und den Erlös einzubehalten.
11. Ausstattung
Eine Änderung der Ausstattung gegenüber den veröffentlichen Fotos bleibt ImmerDA vorbehalten. Für Wertgegenstände haftet die Vermieterin nicht.
12. Für den Fall eines Strom- bzw. Gasausfalls in einem Haus, wird jegliche Regresspflicht
gegenüber ImmerDA ausgeschlossen.
13. Bei inhaltlich falscher Rechnungsstellung des Vermieters ist ImmerDA dazu berechtigt den Mietpreis bis zu Korrektur einzubehalten.
14. Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Im übrigem gelten die gesetzlichen Vorschriften.